Waldbrandverordnung für den Bezirk Krems

| Mit 02. August 2024 wurde seitens der Bezirksverwaltungsbehörde Krems eine Waldbrandverordnung erlassen.

Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden erlassen werden 

 

§ 1 
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren 
Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten. 

§ 2 
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des 
Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4 
Wochen bestraft. 

§ 3 
Diese Verordnung tritt mit Tag der Kundmachung in Kraft. 

 

Hinweis: 

  •  Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder 
    die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das 
    Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald 
    begünstigen. 

  • Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise 
    ersichtlich zu machen.