Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Krems, mit der forstpolizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Waldbränden erlassen werden
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Krems sowie in deren
Gefährdungsbereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des
Forstgesetzes 1975 mit Geldstrafen bis zu € 7.270,00 oder mit Arrest bis zu 4
Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Tag der Kundmachung in Kraft.
Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder
die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das
Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald
begünstigen.Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise
ersichtlich zu machen.